Art. 165 Abs. 2 ZGB – Der Ehemann hat keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB, wenn er der Ehefrau während der Ehe eine Weiterbildung mitfinanzierte, diese aber den Haushalt besorgte bzw. teilweise erwerbstätig war.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-4 Art. 165 Abs. 2 ZGB – Der Ehemann hat keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB, wenn er der Ehefrau während der Ehe eine Weiterbildung mitfinanzierte, diese aber den Haushalt besorgte bzw. teilweise erwerbstätig war. Aus den Erwägungen:
5. Der Beklagte verlangt im Weiteren, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm gestützt auf Art. 165 ZGB eine angemessene Entschädigung zu bezah- len. Er begründete diese Forderung im Wesentlichen damit, dass die Kläge- rin während der Ehe verschiedene Weiterbildungen und Sprachkurse im Ausland absolviert habe, die der Beklagte massgeblich mitfinanziert habe. Die Klägerin habe zuerst eine Bürolehre, später eine KV-Lehre absolviert. Deshalb habe sie ihre Erwerbstätigkeit schrittweise reduziert, wobei sie während 11/ 2 Jahren gar nicht mehr gearbeitet habe. In dieser Zeit sei der Beklagte vollumfänglich für die laufenden Kosten der Parteien aufgekom- men. Die Klägerin habe nur gelegentlich die Einkäufe bezahlt. Der Beklagte habe die Klägerin in den Jahren 1993 bis 1996 jeweils mit rund Fr. 2’000.– im Monat unterstützt. Zudem habe er ihr für ihre Sprachaufenthalte im Aus- land einen Betrag von Fr. 13’000.– bezahlt, da das Vermögen der Klägerin nicht ausgereicht habe. Insgesamt habe der Beklagte die Klägerin mit rund Fr. 103’000.– unterstützt. Dafür sei ihm gemäss Art. 165 ZGB eine angemes- sene Entschädigung zuzusprechen. Die Klägerin bestritt einen Anspruch des Beklagten gestützt auf Art. 165 ZGB. Die Parteien hätten sich bei Beginn der Ehe darauf geeinigt, dass bei- de sich weiterbilden würden. Auch der Beklagte habe sich während der Ehe weitergebildet. Da beide Parteien umfangreiche Weiterbildungen absolviert hätten, seien sie in diesem Punkt quitt. 5.1 Gemäss Art. 165 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte, wenn er im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitarbeitet, als sein Beitrag an den Un- terhalt der Familie verlangt, Anspruch auf angemessene Entschädigung. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gilt dies auch, wenn ein Ehegatte aus sei- nem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat (Art. 165 Abs. 3 ZGB). Im Gegensatz zur Arbeitsleistung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB müssen die Leistungen aus dem Einkommen oder Vermögen für den Unterhalt der Fa- milie erbracht worden sein. Richtete demnach ein Ehegatte dem andern eine Leistung zu einem andern Zweck aus, etwa ausschliesslich für dessen beruf- liche Belange, entsteht kein Anspruch nach Art. 165 Abs. 2 ZGB. Was als Leistung an den Unterhalt zu betrachten ist, richtet sich nach Art. 163 ZGB. Danach kann die Unterhaltsleistung etwa in Geldzahlungen, Besorgen des 123
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-4 Haushalts, Betreuen der Kinder oder in der Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten bestehen. Nach einem Teil der Lehre müssen unter Art. 165 Abs. 2 ZGB jedoch auch Leistungen eines Ehegatten berücksichtigt werden können, die zwar nicht für den Unterhalt der Familie bestimmt wa- ren, die er aber aufgrund der Beistandspflicht erbringen musste. Ein An- spruch nach Art. 165 Abs. 2 ZGB besteht im Weiteren nur, wenn die Leis- tung das überstieg, was ein Ehegatte an den Unterhalt leisten muss, m.a.W. muss es sich um eine bedeutende Mehrleistung handeln. Wird ein Anspruch nach Art. 165 Abs. 2 ZGB bejaht, hat der Ehegatte keinen Anspruch auf Er- satz des zuviel Geleisteten, sondern nur auf eine angemessene Entschädi- gung. Schliesslich besteht allgemein nur ein Anspruch nach Art. 165 Abs. 2 ZGB, wenn die Mehrleistung nicht aufgrund eines besonderen Rechtsver- hältnisses erbracht wurde (Hausheer/Reusser/Geiser, Kommentar zum Ehe- recht Band I, Bern 1988, N 31 ff. zu Art. 165 ZGB). 5.2 In casu gilt es Art. 165 Abs. 2 und 3 ZGB zu prüfen. Ein besonderes Rechtsverhältnis gemäss Art. 165 Abs. 3 ZGB liegt zwischen den Parteien offensichtlich nicht vor und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. 5.3 Während der Ehe absolvierte die Klägerin zuerst eine einjährige be- rufsbegleitende Bürofachschule. Im zweiten Halbjahr dieser Ausbildung re- duzierte die Klägerin ihr Arbeitspensum auf 80 bzw. 90%. Danach absolvier- te die Klägerin das KV via Erwachsenenbildung. Im Sommer machte sie Englisch-Intensivkurse, um ihren Rückstand zum KV-Level aufzuholen. Um sich voll auf die Schule zu konzentrieren, ging die Klägerin während des Hauptkurses im Jahre 1995 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. In den Schul- ferien jenes Jahres absolvierte sie kürzere Sprachkurse in England, Frank- reich und in der Westschweiz. Der Beklagte erklärte an der Parteibefragung vom 23. September 1997 ausdrücklich, er sei mit den Weiterbildungen der Klägerin einverstanden gewesen. Die Klägerin gab an der Parteibefragung an, sie habe ihre Weiterbildung selber finanziert, d.h. aus ihren Einkommens- ersparnissen. Dem widersprach der Beklagte nicht, er fügte nur bei, dass die Weiterbildung der Klägerin aus dem Geld, das vorhanden war, bezahlt wor- den sei. Die Klägerin habe ihr Eigengut nicht aufbrauchen müssen. Der Be- klagte selber bildete sich während der Ehe auch weiter: Er absolvierte während 13/ 4 Jahren berufsbegleitend das Studium des Wirtschaftsingenieurs, arbeitete nebenbei jedoch zu 100%. Seine Weiterbildungen wurden auf die gleiche Art wie die der Klägerin finanziert, nämlich aus dem «vorhandenen Geld». Ausserdem besuchte er Englisch- und Französischkurse, die aber vom Arbeitgeber finanziert wurden. Während eines Jahres war der Beklagte er- werbslos; er erhielt in dieser Zeit jedoch die maximale Arbeitslosenentschä- digung. An der Hauptverhandlung liess der Beklagte ausführen, er habe die Klä- gerin in den Jahren 1993 bis 1996, also in den Jahren ihrer Weiterbildung, pro Monat mit Fr. 2’000.– unterstützt. Dies wurde von der Klägerin bestrit- 124
Familienrecht GVP Kantonsgericht 2000 K-4 ten. Wie die Parteien an der Parteibefragung übereinstimmend erklärten, ab- solvierten beide während der Ehe im gegenseitigen Einverständnis Weiter- bildungen. Diese wurden von beiden aus dem «vorhandenen Geld», mithin aus der Errungenschaft, finanziert. Die Klägerin war während ihrer ganzen Weiterbildung erwerbstätig, wenn auch nicht immer zu 100%. Nur während des Hauptkurses im Jahr 1995 arbeitete sie nicht ausser Haus. Somit ist es offensichtlich, dass der Beklagte zumindest während derjenigen Zeit, in der die Klägerin erwerbstätig war, keinen übermässigen Beitrag an ihren Unter- halt geleistet hat, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin den Haushalt alleine besorgte. Mit ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit und der Haushaltführung hat die Klägerin einen angemessenen Beitrag an den Un- terhalt der Familie gemäss Art.163 ZGB geleistet. Auch als die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ganz einstellte – die Dauer lässt sich sowohl aufgrund der Akten als auch der Parteiaussagen nicht be- stimmen –, kann von keinem übermässigen Beitrag im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB seitens des Beklagten gesprochen werden: Die Klägerin war zwar nicht ausser Haus erwerbstätig; sie kam aber in dieser Zeit allein für den Haushalt auf und leistete damit ihren Beitrag nach Art. 163 ZGB. Die Kosten für die Weiterbildung brachte sie selber auf bzw. sie bestritt sie aus der Errungenschaft. Dass der Beklagte eine erhebliche Mehrleistung er- bracht hat, ist somit nicht dargetan. 5.4 Zu prüfen gilt es noch die Frage, ob die der Klägerin im Januar 1994 bzw. September 1996 vom Beklagten überwiesenen Geldbeträge von Fr. 8’000.– bzw. Fr. 5’000.– einen übermässigen Beitrag im Sinne von Art. 165 ZGB darstellen. Wie erwähnt wird vom Beklagten kein besonderes Rechts- verhältnis im Sinne von Art. 165 Abs. 3 ZGB, etwa ein Darlehensvertrag, geltend gemacht. Die Klägerin bestritt nicht, dass ihr der Beklagte diese Geldbeträge überwiesen hat; sie sieht darin jedoch keinen Anspruch des Be- klagten nach Art. 165 ZGB. Wie oben ausgeführt, stimmten die Parteien während ihrer Ehe vollkom- men überein, dass beide sich weiterbildeten, wobei sie ihre diesbezüglichen Ausgaben aus dem «vorhandenen» Geld bzw. der Errungenschaft finanzier- ten. Dass dabei nicht für jede Ausgabe fein säuberlich zwischen den Errun- genschaften differenziert wurde, ist in einer funktionierenden Ehe nachvoll- ziehbar und verständlich. So übernahm etwa die Klägerin die Anzahlung für den geplanten Wohnungskauf; sie wurde nicht schön hälftig zwischen den Errungenschaften der Parteien aufgeteilt. Unter diesen Gesichtspunkten ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin nicht immer über genügend Deckung auf ihrem Konto verfügte und ihr der Beklagte deshalb im Rahmen seiner Beistandspflicht «aushalf». Hätte die Klägerin z.B. die Anzahlung für die Wohnung nicht aus ihrer Errungenschaft bezahlt, hätte sie ihre Ausbildungs- kosten ohne weiteres aus ihrer Errungenschaft decken können. Man darf nicht ausser Acht lassen, dass eine Ehe keine Geschäftsbeziehung darstellt, 125
Familienrecht GVP Obergericht 2000 O-1 in der über jede finanzielle Transaktion Buch geführt und abgerechnet wird. Dass der Beklagte die gleiche Grundauffassung (zumindest in der noch in- takten Ehe) vertreten hatte, tat er an der Parteibefragung ausdrücklich kund: Bis Ende 1996 hätten die Parteien nicht zwischen «Mein und Dein» unter- schieden; vielmehr hätten sie jeweils gemeinsam über eine Anschaffung ent- schieden und sich für die Bezahlung vom vorhandenen Geld auf ihren Bank- konti bedient. Nach dem Gesagten leistete der Beklagte somit auch in diesem Fall keinen übermässigen Beitrag im Sinne von Art. 165 ZGB. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gemäss Art. 163 ZGB in einer Ehe beide gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen. Wie oben dargelegt, hat die Klägerin ihren Beitrag mit dem Besorgen des Haushalts bzw. mit ihrer (Teil-)Erwerbstätig- keit geleistet, während der Beklagte seinen Beitrag an den Unterhalt der Fa- milie mit Geldzahlungen erfüllte. Aufgrund vorstehender Ausführungen ist es offensichtlich, dass der Beklagte keine bedeutende Mehrleistung an den Unterhalt der Familie im Sinne von Art. 165 Abs. 2 ZGB geleistet hat. Sämt- liche Ansprüche des Beklagten unter dem Titel von Art. 165 ZGB sind des- halb abzuweisen. (Kantonsgericht, 14. Juni 2000, i.S. F./F., nicht in Rechtskraft erwachsen) Art. 163 ZGB. – Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Ausdehnung derselben durch die Ehefrau nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts. Bemessungskriterien; hypothetisches Einkommen. Aus den Erwägungen:
6. a) Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, die Vorinstanz meine, sie könne ohne weiteres eine 100%-Anstellung mit einem Einkommen von Fr. 3’500.– finden und lege dieses völlig hypothetische und unrealistische Einkommen ihren Berechnungen zugrunde. Sie – die Beschwerdeführerin – habe im Oktober 1999 im Amtsblatt des Kantons Zug ein Stelleninserat auf- gegeben und sich bei einer Stellenvermittlung gemeldet. Mehrere Vorstel- lungsgespräche hätten bis anhin nicht zum Erfolg geführt, was u.a. daran lie- ge, dass insbesondere ihre schriftlichen Deutschkenntnisse nicht als gut be- zeichnet werden könnten und sie lediglich die Aufenthaltsbewilligung B be- sitze, was die Stellensuche ebenfalls behindere. Sie habe bis heute lediglich eine Teilzeitstelle bei der Firma X. in Zug finden können, wo sie momentan vier Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von Fr. 17.50 arbeiten kön- ne. Damit erreiche sie ein monatliches Nettosalär von Fr. 280.–. Selbstver- ständlich werde sie sich weiter bemühen, eine bessere Anstellung zu finden. Ein Einkommen von Fr.3’500.– pro Monat ab 1. April 2000 liege jedoch völ- lig ausserhalb der Möglichkeiten. Die Verfügung der Vorinstanz sei deshalb in diesem Punkt auf jeden Fall zu berichtigen: Ihr könne nur angerechnet werden, was sie effektiv als Einkommen erziele bzw. erzielen könne. 126